Wann ist menschenrechtliche Sorgfalt angemessen umgesetzt?

Die Bundesregierung prüft die Umsetzung des Nationalen Aktionsplans in deutschen Unternehmen.

  • Der NAP bietet Unternehmen wenig Orientierung, was eine „angemessene“ Umsetzung menschenrechtlicher Sorgfalt konkret für sie bedeutet.
  • Der aktuelle Monitoring-Prozess liefert hierfür erste, vage Anhaltspunkte.
  • Unternehmen sind gut beraten, ihre Prozesse menschenrechtlicher Sorgfalt auf einer belastbaren Risikoanalyse aufzubauen.

 

Bis 2020 sollen mindestens 50 Prozent aller in Deutschland ansässigen Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern die Vorgaben des Nationalen Aktionsplans Menschenrechte (NAP) in ihre Prozesse integriert haben. Ansonsten – so sieht es der Koalitionsvertrag vor – erwägt die Bundesregierung verbindliche gesetzliche Regelungen.

Was ist gut genug, um in einer möglichen Überprüfung durch die Bundesregierung zu „bestehen“?

Abgesehen von der Frage nach der grundsätzlichen Eignung derart formulierter Ziele für einen effektiven Menschenrechtsschutz und ungeachtet der jüngsten politischen Debatten um ein möglicherweise schon früher kommendes „Wertschöpfungskettengesetz“, sehen sich Unternehmen aktuell ganz praktischen Herausforderungen gegenüber: Was ist gut genug, um den Anforderungen des Nationalen Aktionsplans zu entsprechen und in einer möglichen Überprüfung durch die Bundesregierung zu „bestehen“?

 

Standards definiert der Monitoringprozess

Der NAP selbst ist hierfür wenig instruktiv: Unternehmen sollen die in den Kernelementen beschriebenen Prozesse „in einer ihrer Größe, Branche und Position in der Liefer- und Wertschöpfungskette angemessenen Weise einführen.“

Konkrete Kriterien hierfür nennt der NAP nicht. Stattdessen räumt er zusätzlich einen „Comply-or-explain“ Mechanismus und den Vorbehalt „unverhältnismäßiger bürokratischer Belastungen“ ein – beide ebensowenig definiert wie die Erfüllungskriterien. Unter diesen Voraussetzungen obliegt es nun dem Monitoringprozess zu überprüfen, ob eine hinreichende Zahl von Unternehmen NAP-konform ist.

Um dies auf vergleichbare Weise tun zu können, setzt die Bundesregierung auf eine Befragung, die sich in zwei Zyklen an jeweils eine Stichprobe aus 7.000 Unternehmen richtet. Für jedes Kernelement des NAP wendet der Fragebogen verschiedene Bewertungskriterien an, denen wiederum unterschiedliche Umsetzungsniveaus hinterlegt sind. Letztere sind für die befragten Unternehmen ebensowenig zu erkennen wie die Schwellenwerte, nach denen die Bewertung ihrer Managementleistungen als „nicht ausreichend“, „erwartet“ oder „zusätzlich erfüllt“ erfolgt.

 

Anhaltspunkte zur Orientierung

Dennoch offenbaren die bislang veröffentlichten Berichte zur methodischen Vorgehensweise des Monitoringprozesses erste Anhaltspunkte, die eine erste Orientierung erlauben.

So müssen nicht alle Unternehmen dasselbe Umsetzungsniveau erreichen, um als compliant zu gelten. Vielmehr wird dies zwischen Unternehmen variieren – je nach Größe oder dem (häufig branchen- und geschäftsmodellbedingten) Risiko schwerer menschenrechtlicher Auswirkungen. Unternehmen mit geringer Größe, international wenig weit verzweigten Wertschöpfungsstrukturen und einem eher unbedenklichen Produkt- und Dienstleistungsangebot dürften also mit deutlich niedrigeren Anforderungen umzugehen haben.

 

Risiko als Kernelement der Bewertung

Im Monitoringprozess wird die Angemessenheit von Systemen menschenrechtlicher Sorgfalt vor diesem Hintergrund immer im Hinblick auf die „unternehmensspezifische Risikodisposition“ vorgenommen werden. Unternehmen, die diese nicht sorgfältig analysiert haben (Kernelement 2 des NAP), werden in der Evaluierung nicht bestehen – und sich ihrer Menschenrechtsrisiken weder bewusst sein, noch ihrer habhaft werden. Der damit verbundene Aufwand ist überschaubar und mindestens zumutbar, wenn nicht gar wertvoll.

Für den Sommer dieses Jahres hat das BMAS die Ergebnisse einer Studie zu besonders relevanten Risikobranchen und -regionen in den Liefer- und Wertschöpfungsketten der deutschen Wirtschaft angekündigt – ein idealer Startpunkt für eine zielgerichtete, unternehmensindividuelle Risikoanalyse.

 

 

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