Finale ESRS-Entwürfe der EFRAG

akzente – Part of Accenture hat die wichtigsten Änderungen zusammengefasst.

Es ist der Tag, auf den viele Unternehmen gespannt gewartet haben: Nach einer Woche redaktioneller Überarbeitung hat die European Financial Reporting Advisory Group, kurz EFRAG, ihre finalen Entwürfe der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) an die EU-Kommission übergeben – ein entscheidender Schritt für die Berichterstattung nach dem neuen EU-Standard.

Die ESRS werden zukünftig das Rahmenwerk für CSRD-konforme Berichte bilden. Ihre Entwürfe sind bereits seit April 2022 einsehbar und standen zur öffentlichen Konsultation. Die finalen Entwürfe bieten nun einige maßgebliche Abweichungen im Vergleich zu den Vorgängerversionen. Wir haben die essenziellen Änderungen zusammengefasst:

  • Die umstrittene rebuttable presumption (widerlegbare Vermutung) als Ausgangspunkt für die Festlegung von zu berichtenden Nachhaltigkeitsthemen gibt es nicht mehr. Den Startpunkt der Nachhaltigkeitsberichterstattung bildet somit eine Wesentlichkeitsanalyse. Diese berücksichtigt die doppelte Wesentlichkeit und gibt sowohl für die Bestimmung der Wesentlichkeit der Auswirkungen (impact-materiality) als auch für die finanzielle Wesentlichkeit eine mehrstufige Vorgehensweise vor.
  • Weniger Disclosure Requirements (DRs): Von anfänglichen 136 DRs werden nur noch 85 gefordert. Teilweise handelt es sich dabei aber eher um eine Zusammenführung von Anforderungen als um eine Reduzierung. So sind bei ESRS E1 Climate Change jetzt alle 3 Scopes und die Gesamtmenge der CO2-Emissionen in einem DR, während es beim Exposure Draft noch vier getrennte waren.
  • Neben Disclosure Requirements (DRs) wird nun auch Gewicht auf die darunter liegenden Datapoints gelegt. Sie sind eine granulare Unteranforderung, aus der sich ein Disclosure Requirement zusammensetzt, entsprechen in den Entwürfen den Paragraphen und können auch narrative qualitative Elemente sein. Solche Datapoints sind konkrete Kennzahlen. Beispiel: „ESRS E1 DR E1-1 Transition plan to reach climate neutrality by 2050 paragraph 13 and AR 1“ oder auch „ESRS E1 DR E1-1 Transition plan for climate change mitigation; Undertakings excluded from Paris-aligned Benchmarks, ESRS E1 paragraph 15 (f) and AR 6“.
  • Die Gleichwertigkeit der Disclosure Requirements und Application Requirements (AR, früher Application Guidances, AG) wird beibehalten. Application Requirements sind die Ausführungsanfordrungen in den Appendizes. Sie waren in den letzten Entwürfen ebenso verpflichtend wie die Disclosure Requirements. Das gilt weiterhin. Beispiel für AR aus dem obigen Beispiel: ESRS E1 DR E1-1: AR 6: „When disclosing the information required under Paragraph 15 (f), the undertaking shall state whether or not it is excluded from the EU Paris-aligned Benchmarks in accordance with the exclusion criteria stated in Articles 12.1 (d) to (g)13 and 12.2 of the Climate Benchmark Standards Regulation”. Neben den verpflichtenden Appendizes gibt es aber auch nicht-verpflichtende, informative Appendizes, wie zum Beispiel illustrative Flowcharts.
  • Die Anzahl der sektor-agnostischen Standards wurde von 13 auf 12 reduziert. Der Standard G1 Governance, risk management and internal control wurde gestrichen, Teile davon wurden in den ESRS 2 General disclosures aufgenommen. Die Offenlegungen waren umstritten, da einige Informationen daraus bereits von börsennotierten Unternehmen offengelegt werden mussten. Somit gibt es nur noch einen Governance-Standard : G1 Business Conduct. Die fünf Standards im Bereich Environment (E1 Climate Change, E2 Pollution, etc.) und vier Standards im Bereich Social (S1 Own workforce, S2 Workers in value chain, etc.) wurden beibehalten.
  • Einzelne Angaben wird eine phase-in period gewährt, also ein längerer Zeitraum bis zur vollständigen Umsetzung. Dazu zählen u. a. Angaben zur Lieferkette und Vergleichsinformationen.
  • Es gibt zwei verpflichtende Standards, zu denen jedes Unternehmen ungeachtet der Ergebnisse aus der Wesentlichkeitsanalyse berichten muss. Dazu gehört ESRS 2 General disclosures und ESRS E1 Climate Change inklusive aller Disclosure Requirements und Datapoints. Darüber hinaus gibt es auch einzelne Disclosure Requirements aus ESRS S1 Own workforce, die für alle Unternehmen verpflichtend sind.
  • Comply or explain ist (zum Teil) zurück: Unternehmen können bei Angaben aus den Bereichen „Policies“ (Richtlinien), „Actions“ (Maßnahmen) and „targets“ (Ziele) das Comply or explain-Prinzip anwenden, also Inhalte berichten oder den Grund für eine Auslassung erklären. Falls möglich, soll erläutert werden, bis wann die geforderten Inhalte berichtet werden können. Für die anderen Anforderungen gilt diese Auslassungserlaubnis nicht.

Wie geht es nun weiter?

Die EU-Kommission wird die finalen Entwürfe prüfen. Nach den vorgeschriebenen Anhörungen und Abstimmungen sollen die ESRS als delegierte Rechtsakte verabschiedet werden. Geplant ist dies für Juni 2023.

Weitere Informationen finden Sie demnächst auf unserer Seite CSR-Berichtspflicht: https://www.csr-berichtspflicht.de/esrs. Unsere Experten Philipp Hofmann und Felix Püplichhuisen begleiten seit Anbeginn den Entstehungsprozess der ESRS und haben auch die Änderungen der Entwürfe untersucht.

Die inhaltlich aktualisierten Standards sind hier abrufbar: https://efrag.org/lab6


Titelbild: Guillaume Meurice | Pexels

Other News

Lesen Sie auch