Menschenrechte im Tourismus: Was kann die Branche tun?

  • Tourismus-Unternehmen haben oft selbst bei kleiner Mitarbeiteranzahl sehr lange Lieferketten
  • Viele Unternehmen stehen beim Thema der menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht noch am Anfang
  • Ausbleibende Reisende im globalen Süden durch Covid-19 gefährden besonders die Schwächsten der Gesellschaft

 

Mit den 2011 verabschiedeten UN Guiding Principles on Business and Human Rights wurde erstmals ein internationaler Referenzrahmen für das Thema Wirtschaft und Menschenrechte geschaffen. Das war der Ausschlag für die Gründung der Brancheninitiative Roundtable Human Rights in Tourism, der heute Reiseveranstalter, Verbände, Zertifizierer sowie Institutionen und NGOs aus sechs europäischen Ländern angehören. Wir sprachen mit Jara Schreiber von der Multi-Akteurs-Initiative zu Menschenrechten im Tourismus und zu den Auswirkungen von Covid-19.

 

Covid-19 stellt uns vor große Herausforderungen und lässt den Tourismus erstarren. Welche Auswirkungen hat das Erliegen des Tourismus weltweit auf die Menschenrechte?

Die aktuelle wirtschaftliche Lage für die Tourismusbranche ist gravierend. Momentan kämpft die Branche darum, Kredite zu bekommen und Mitarbeiter zu halten. Ein Unternehmen, das gerade keine Reisen verkauft, steht vor der großen Herausforderung, seine Angestellten und Dienstleister weiter zu bezahlen. Natürlich hat dies auch Auswirkungen auf die Lieferkette, da es Unternehmen im Moment nicht möglich ist, in den Destinationen Aufträge zu vergeben. Gleichzeitig gibt es in vielen Reiseländern oft keine soziale Absicherung und keine staatliche Unterstützung. Vor allem in den Ländern, die vom Tourismus abhängig sind und keine resilienten Strukturen haben, ist die Situation verheerend.

Ganz pauschalisieren kann man die Auswirkungen von Covid-19 und das Erliegen des Tourismus auf die Menschenrechtslage nicht, denn sie sind sehr ortsabhängig. Bestimmte Themen, auf die der Tourismus positive Wirkung haben kann, wie z. B. die Ausbildung von Fachkräften, stehen momentan oft still. Die wirtschaftliche Lage ist, wie beschrieben, prekär. Dies führt besonders zur Gefährdung von Kindern, Frauen und Arbeitsmigrant*innen; vor allem die Schutzbefohlenen leiden. Gleichzeitig verbrauchen aber Hotels und große Anlagen zum Beispiel gerade kaum Wasser, was mancherorts den Zugang zu Trinkwasser verbessern kann.

 

Im Tourismus steht oft der Mensch im Fokus. Haben touristische Unternehmen eine besondere Aufgabe in der Wahrung der Menschenrechte?

 Natürlich hat jedes Unternehmen Lieferketten und eine Verantwortung für gesetzeskonformes und faires Handeln entlang dieser Lieferketten. Zwei Faktoren sind allerdings im Tourismus besonders: Erstens reisen die Kunden zum Produkt und nicht das Produkt zum Kunden; zweitens ist die Lieferkette meist sehr kleinteilig. Nicht selten arbeitet ein kleiner Reiseveranstalter mit vier Mitarbeitern für eine angebotene Reise mit hundert Dienstleistern zusammen – von Guides über Hotel- und Restaurantangestellte bis hin zu Souvenirverkäufern und Fahrpersonal.

 

Was muss ein touristisches Unternehmen leisten, um seiner menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht im Jahr 2020 nachzukommen?

Grundlegend muss sich das Unternehmen darüber bewusst sein, welche menschenrechtlichen Handlungsfelder und Risiken es entlang seiner Lieferkette gibt. Dazu muss es seine Lieferkette auch über das erste Glied hinweg kennen. Zusätzlich muss das Unternehmen bereit sein, die Auswirkungen seiner Produkte in einer Destination aktiv zu managen, Risiken anzugehen und zu verringern. Es muss Möglichkeiten für alle Beteiligten entlang der Lieferkette geben, in einem geschützten Rahmen Beschwerde einzulegen. Dabei geht es auch immer um das Erkennen der eigenen Möglichkeiten als Unternehmen sowie der Themen, die besser im Kollektiv angegangen werden sollten, um Veränderung zu schaffen.

 

Verhaltenskodizes bleiben oft ohne Wirkung. Wie unterstützt der Roundtable dabei, die Kodizes mit Leben zu füllen?

Wir sehen uns als Austausch- und Lernplattform zum Thema Menschenrechte im Tourismus. Dabei hilft der Multi-Stakeholder-Ansatz verschiedene Blickwinkel zu berücksichtigen und offen zu diskutieren, und zwar in einem geschützten Rahmen und über Konkurrenz-Denken hinweg.

Wir bieten konkrete Unterstützung bei der Umsetzung einer Unternehmensstrategie, die Menschenrechte einbezieht. Wir untersuchen z. B., wie in bestehenden Supplier Codes of Conduct Themen der menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht ergänzt werden können. Oder wir bringen über unser Netzwerk Unternehmen, die Hilfe bei einem bestimmten Thema benötigen, mit einem Good Practice-Unternehmen zusammen.

Wir sensibilisieren auch dafür, dass bei Besuchen vor Ort immer überprüft werden sollte, ob die Regeln eingehalten werden. Es gibt Unternehmen, die über den Supplier Code of Conduct hinausgehen und regelmäßig in Destinationen Workshops anbieten oder Foren mit allen Stakeholdern – vom Strandhotelmanager bis zum Fischer – organisieren, um menschenrechtlich relevante Themen direkt mit den Rechteinhabern zu erörtern. Wie alle Unternehmen sollten sich Reiseveranstalter dabei zuerst auf ihre größte Hebelwirkung konzentrieren. Das sind meist die Destinationen, in denen sie besonders stark aktiv sind.

Jara Schreiber_(c)Jule Felice Frommelt
Jara Schreiber (Foto: Jule Felice Frommelt)

Für alle, die sich erstmals mit diesen Themen auseinandersetzen, haben wir das frei verfügbare „Get Started“ Online-Tool entwickelt. Es zeigt menschenrechtliche Risiken entlang der touristischen Lieferkette auf und bietet reale Fallbeispiele, Vorlagen und Ressourcen, die Reiseveranstalter bei der Definition vorrangiger Themen und der Planung individuell geeigneter Maßnahmen unterstützen.

Als Angebot für Unternehmen, die bereits weiter im Due-Diligence-Prozess sind und vor Ort vertieft ihre Auswirkungen auf Menschenrechte erfassen möchten, bieten wir in einem zweiten Teil unseres Tools eine sehr fundierte Schritt-für-Schritt-Anleitung für eine umfassende menschenrechtliche Wirkungsanalyse (Human Rights Impact Assessment – HRIA) in einem Zielgebiet.

Begleitend zur Entwicklung dieses Online-Tools hat der Roundtable mit verschiedenen Mitgliedern ein exemplarisches HRIA in Myanmar und Thailand durchgeführt. So konnten Netzwerke gemeinsam genutzt, Ressourcen gespart, relevante Folgemaßnahmen mit den lokalen Kontakten geplant und ein gemeinsamer Lernprozess etabliert werden.

Generell sind bislang aber noch wenige touristische Unternehmen zum Thema Menschenrechte in der Lieferkette sensibilisiert.

 

Das deckt sich mit den ersten Erkenntnissen aus dem Monitoring-Verfahren der Bundesregierung für den Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte. Nur 19% befragter Unternehmen halten die Mindestanforderungen ein. Es deutet sich also ein Lieferkettengesetz an. Inwiefern beschäftigen Sie sich mit der Gesetzesinitiative?

Wir befürworten in jedem Fall die Gesetzesinitiative und befinden uns auf nationaler Ebene in engem Austausch mit dem NAP-Helpdesk, der auf nationaler Ebene mit der Umsetzung des Aktionsplans für Wirtschaft und Menschenrechte betraut ist. Auf europäischer Ebene beobachten wir durch unsere Mitglieder auch die dortigen Entwicklungen wie z. B. den Modern Slavery Act im Vereinigten Königreich oder die Konzerninitiative in der Schweiz. Obwohl unter unseren deutschen Mitgliedern nur ein Unternehmen so groß ist, dass ein Gesetz rechtlich relevant wäre, wäre es nichtsdestotrotz ein großes Zeichen für die Branche und die gesamte Wirtschaft.

 

 

Titelbild: Lauren Kay, Unsplash

Auf einen Blick: Der Nationale Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte (NAP)

Die Menschenrechte in der Lieferkette kommen in den Fokus der Politik. Hier werden die wichtigsten Fragen zum Nationalen Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte (NAP) beantwortet.

Was ist der Nationale Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte?

Der Nationale Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte (NAP) setzt in Deutschland die Leitprinzipien der Vereinten Nationen (VN) für Wirtschaft und Menschenrechte von 2011 um und soll die menschenrechtliche Lage entlang der Liefer- und Wertschöpfungsketten in Deutschland und weltweit verbessern.

Im NAP ist erstmals Verantwortung von deutschen Unternehmen für die Achtung der Menschenrechte in einem festen Rahmen verankert. Demnach sollen Unternehmen ihre menschenrechtliche Sorgfaltspflicht ausüben und Menschenrechte entlang ihrer Liefer- und Wertschöpfungsketten achten.

Ist der NAP rechtlich bindend und welche Unternehmen sind betroffen?

Eine rechtliche Pflicht zur Umsetzung besteht aktuell noch nicht.

Die Bundesregierung formuliert jedoch die Erwartung, dass alle deutschen Unternehmen die im NAP formulierten Anforderungen in ihre Geschäftsaktivitäten integrieren.

Wie wird die Umsetzung des NAP geprüft und welche Konsequenzen ergeben sich daraus?

Seit 2018 läuft ein Monitoring-Prozess, in dem überprüft wird, ob mindestens 50 Prozent der in Deutschland ansässigen Unternehmen mit über 500 Beschäftigten die Anforderungen des NAP erfüllen. Per Zufallsstichprobe werden Unternehmen eingeladen, einen Fragebogen auszufüllen.

Der Zwischenbericht kommt zu dem Ergebnis, dass dies bislang nicht geschehen ist. Seit dem 2. März 2020 läuft die abschließende quantitative Monitoring-Erhebung. Die finalen Ergebnisse sollen im Endbericht im Sommer 2020 veröffentlicht werden.

Der Koalitionsvertrag für die 19. Legislaturperiode sieht für den Fall der Nichterfüllung vor, dass die Bundesregierung national gesetzlich tätig und sich für eine EU-weite Regelung einsetzen wird.

Kommt ein europäisches Lieferkettengesetz?

EU-Justizkommissar Didier Reynders kündigte Ende April 2020 verbindliche Sorgfaltspflichten für Unternehmen entlang ihrer Lieferketten an. Die Auswirkungen der Covid19-Pandemie hätten eindringlich gezeigt, dass die globalen Handels- und Wirtschaftspraktiken besser reguliert werden müssen, um Menschenrechte und die Umwelt schützen zu können. Er schlagt sektorübergreifende Regeln, klare Durchsetzungsmechanismen und ein Sanktionssystem vor.

Nach einer öffentlichen Konsultation soll die Gesetzesinitiative voraussichtlich 2021 präsentiert werden.

Wie wird „menschenrechtliche Sorgfalt“ definiert?

  • Die unternehmerische Sorgfaltspflicht ist eine zentrale Säule der Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte der Vereinten Nationen.
  • Sie obliegt grundsätzlich allen Unternehmen, unabhängig von der Größe, Branche oder Struktur. Das gilt sowohl im Bereich der eigenen Produktion als auch entlang der gesamten Liefer- und Wertschöpfungsketten.
  • Mit menschenrechtlicher Sorgfalt sollen Unternehmen bei ihrer Geschäftstätigkeit nachteilige menschenrechtliche Auswirkungen verhüten und mildern. Die Ausgestaltung und Umsetzung sollte angemessen in bestehende Unternehmensprozesse integrierbar sein und keine unverhältnismäßigen bürokratischen Belastungen verursachen.
  • Unternehmen sind dazu angehalten, sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten darum zu bemühen, Einsicht in die Arbeit der Zulieferer und deren Subunternehmen zu nehmen, um etwa bestmögliche Transparenz über die Produktions-, Arbeits- und Umweltbedingungen zu erhalten, Risiken zu erkennen und Lösungen zu entwickeln.

Was sind die fünf NAP-Kernelemente menschenrechtlicher Sorgfalt für Unternehmen?

  1. Eine Grundsatzerklärung zu ihrem Umgang mit Menschenrechten veröffentlichen
  2. Verfahren etablieren, um Menschenrechtsrisiken in ihrem Einflussbereich zu identifizieren
  3. Maßnahmen einleiten, um diese Risiken zu minimieren, und deren Wirksamkeit kontrollieren
  4. Zu den Fortschritten bei der Umsetzung menschenrechtlicher Sorgfalt berichten
  5. Einen Beschwerdemechanismus einrichten

Welchen Anforderungen muss die Grundsatzerklärung genügen?

Mit Hilfe der Grundsatzerklärung sollen Unternehmen öffentlich zum Ausdruck bringen, dass sie ihrer Verantwortung zur Achtung der Menschenrechte nachkommen. Die Erklärung sollte von der Unternehmensleitung verabschiedet und intern wie extern kommuniziert werden.

Sie sollte die für das Unternehmen und/oder die Branche besonders relevanten Menschenrechtsthemen unter Bezugnahme auf internationale menschenrechtliche Referenzinstrumente behandeln und die Verfahren beschreiben, mit denen das Unternehmen seinen menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten nachkommt.

Welche Anforderungen bestehen hinsichtlich der geforderten Risikoanalyse?

Im Kern der Sorgfaltspflichten steht die Einrichtung eines Verfahrens, das dazu dient, potenziell nachteilige Auswirkungen unternehmerischen Handelns auf die Menschenrechte zu ermitteln, zu verhüten oder zu mindern.

Dabei geht es nicht (primär) um die Betrachtung von Risiken für die eigene Geschäftstätigkeit, sondern insbesondere um menschenrechtliche Risiken für potenziell Betroffene des unternehmerischen Handelns (Beschäftigte im eigenen Betrieb, in der Lieferkette, Anwohner, Kunden etc.).

Die Betrachtung potenziell nachteiliger menschenrechtlicher Auswirkungen ist eine kontinuierliche, prozessbegleitende und insbesondere auch sektorbezogene Aufgabe und sollte sowohl bei der Lancierung neuer Geschäftsbereiche, Produkte oder Projekte, als auch in bereits bestehenden Geschäftstätigkeiten erfolgen.

Bei der Untersuchung möglicher Risiken muss unterschieden werden zwischen Auswirkungen, welche

  • direkt vom Unternehmen verursacht werden, z.B. durch direkte Vertragsbeziehungen mit Lieferanten,
  • indirekt aufgrund seiner Geschäftsbeziehungen, seiner Geschäftstätigkeit, seiner Produkte oder Dienstleistungen trotz fehlender direkter Vertragsbeziehungen, z.B. bei einer Vielzahl von Zwischenhändlern, mit dem Unternehmen verbunden sind.

Welche konkreten Umsetzungsmaßnahmen sind laut NAP einzuleiten?

Die identifizierten Maßnahmen sollten immer auf den Ergebnissen der Risikoanalyse fußen. Beispielhafte Maßnahmen sind:

  • spezialisierte Schulung bestimmter Beschäftigter im Unternehmen oder bei Lieferanten
  • Anpassung bestimmter Managementprozesse (z.B. Beschaffung)
  • Veränderungen in der Lieferkette
  • Beitritt zu Brancheninitiativen

Zusätzlich erwartet der NAP, dass mit Hilfe einer Wirksamkeitskontrolle der Erfolg der ergriffenen Maßnahmen regelmäßig überprüft wird und mit den Betroffenen hierzu in Dialog getreten wird.

Welche Pflichten zur Berichterstattung sind mit dem NAP verbunden?

Unternehmen sollten Informationen bereithalten und ggf. extern kommunizieren, um darzulegen, dass sie die tatsächlichen und potenziellen Auswirkungen ihres unternehmerischen Handelns auf die Menschenrechte kennen und diesen in geeigneter Weise begegnen.

Für eine solche Berichterstattung können sowohl bestehende Berichtsformate des Unternehmens als auch ein eigenständiges menschenrechtsbezogenes Format genutzt werden.

Dabei sollen die Berichtspflichten nicht zu unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand für die KMU in den Lieferketten oder berichtspflichtigen Gesellschaften führen.

Wie muss ein Beschwerdemechanismus ausgestaltet werden?

Zur frühzeitigen Identifikation von (tatsächlich oder potenziell) nachteiligen Auswirkungen sollten Unternehmen entweder selbst Beschwerdeverfahren einrichten oder sich aktiv an externen Verfahren beteiligen. Letztere können beispielsweise auf Verbandsebene eingerichtet werden.

Je nach Zielgruppe sollte der Mechanismus unterschiedlich strukturiert werden. Die Zielgruppe sollte daher bei der Gestaltung des Verfahrens konsultiert werden.

Bei der Einrichtung neuer ebenso wie bei der Nutzung bestehender Mechanismen sollte darauf geachtet werden, dass diese ein faires, ausgewogenes und berechenbares Verfahren sicherstellen, das für alle potenziell Betroffenen zugänglich ist (z. B. durch den Abbau von sprachlichen oder technischen Barrieren).

Ergänzend sollte die Einrichtung anonymer Beschwerdestellen in Betracht gezogen werden. Das Verfahren sollte so viel Transparenz wie möglich gegenüber den beteiligten Parteien ermöglichen und im Einklang mit internationalen Menschenrechtsstandards stehen.

Bereits bestehende Beschwerdestellen im Unternehmen oder dessen Umfeld sollten auf ihre Konformität hinsichtlich dieser beschriebenen Kriterien überprüft werden. Der Beschwerdemechanismus und der gesamte Sorgfaltsprozess des Unternehmens sollten regelmäßig praxisnah auf ihre Effektivität hin überprüft werden.

Foto von Tim Foster auf Unsplash

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